24. RIDÄndV bekannt gemacht

Die 24. RID-Änderungsverordnung enthält die Anpassungen für das RID 2025.

(mih) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat die 24. RID-Änderungsverordnung (24. RIDÄndV) vom 24. April 2025 bekannt gemacht (BGBl. 2025 II Nr. 144). Sie umfasst die vom Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter (RID-Fachausschuss) am 23. Mai 2024 in Bern beschlossenen Änderungen der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) – Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF).

Diese Änderungen für das RID 2025 beziehen sich auf das RID 2023 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 145, Anlageband). Die 24. RIDÄndV – und damit das RID 2025 – wird mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Die allgemeine Übergangsfrist beträgt sechs Monate.

Die Änderungen im RID 2025 sind auf 113 Seiten in französischer und in deutscher Sprache enthalten. Das BMDV hat die Möglichkeit, das RID 2025 später zusätzlich in einer konsolidierten Fassung bekannt zu machen.

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