Größe der UN-Nummer: Ende der Übergangsfrist
Die Zeichenhöhe der UN-Nummer auf Versandstücken muss ab 1. Januar 2014 den in den 2013er-Fassungen der Gefahrgutvorschriften festgelegten Regelungen entsprechen.
(mih) In den 2013er-Fassungen der Gefahrgutvorschriften wurde für alle Verkehrsträger einheitlich festgelegt, dass die UN-Nummer und die vorangestellten Buchstaben „UN“ auf Versandstücken eine Mindestgröße aufweisen müssen (Unterabschnitt 5.2.1.1 RID/ADR/ADN, 5.2.1.1 IMDG-Code, Amdt. 36-12 bzw. Unterabschnitt 7.1.5.5 IATA-DGR, 54. Ausgabe):
- Versandstück > 30 L/kg bzw. Gasflaschen > 60 L: Zeichenhöhe ≥ 12 mm,
- Versandstück > 5 L/kg und ≤ 30 L/kg bzw. Gasflaschen ≤ 60 L: Zeichenhöhe ≥ 6 mm,
- Versandstück ≤ 5 L/kg: Zeichenhöhe angemessen.
Darauf weist die IHK Schwaben hin. Um die Umsetzung zu erleichtern, sind in den Regelwerken Übergangsvorschriften enthalten (Unterabschnitt 1.6.1.25 RID/ADR/ADN, 5.2.1.1 Bemerkung IMDG-Code bzw. Unterabschnitt 7.1.5.5 Anmerkung IATA-DGR), die nun mit dem bevorstehenden Jahreswechsel auslaufen.
Somit ist diese Regelung ab 1. Januar 2014 verpflichtend anzuwenden. Für Gasflaschen mit einem Volumen ≤ 60 L ist dies bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung, spätestens jedoch bis 30. Juni 2018 umzusetzen.
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