Eine ändert fünf

Eine Änderungsverordnung hat Konsequenzen für die GGVSEB, ODV, GbV, GGVSee und das Schiffssicherheitsgesetz.

(mih) Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV), die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV), die Gefahrgutverordnung See (GGVSee) und das Schiffssicherheitsgesetz sind aktualisiert worden.

Die Neuerungen hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMBVS) im Bundesgesetzblatt (BGBl.) 2012 Teil I Nr. 60 S. 2715 in der „Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften“ vom 19. Dezember 2012 bekannt gegeben. Die Verordnung ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten.

Einige Schlaglichter:

  • Nun wird in § 27 Absatz 1 GGVSEB explizit ein Abgabetermin für Unfallberichte nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN genannt: „… spätestens einen Monat nach dem Ereignis …“
  • Bei den Pflichten des Fahrzeugführers in § 28 Nummer 13 GGVSEB werden nun konkrete Grenzwerte genannt: „… 13. während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten die Einnahme von alkoholischen Getränken zu unterlassen und die Fahrt mit diesen Gütern nicht anzutreten, wenn er unter der Wirkung solcher Getränke mit einer Wirkung bis 0,249 mg/l AAK oder 0,49 Promille BAK steht; …“
  • § 36 GGVSEB regelt nun die Prüffrist für Feuerlöschgeräte: „Die Prüffrist nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 3 ADR beträgt für in Deutschland hergestellte Feuerlöschgeräte zwei Jahre ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung.“
  • Satz 2 in Anlage 2 Nr. 3.2 GGVSEB (Überschrift nun „Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Entlader“) wird durch folgende Sätze ersetzt: „Entsprechendes gilt hinsichtlich der Entleerungseinrichtung für das Beförderungsunternehmen, das als Entlader tätig wird. Diese Einweisung ist schriftlich zu dokumentieren. Hinsichtlich der Aufbewahrung dieser Dokumentation gilt Abschnitt 1.3.3 ADR in Verbindung mit § 27 Absatz 5 Nummer 2 GGVSEB entsprechend.“ (Aufbewahrung somit fünf Jahre)
  • Nach § 2 Nummer 5 GbV (neu) sind nun auch Unternehmen von den Vorschriften der GbV befreit (es wird kein Gefahrgutbeauftragter benötigt), „… 5. die ausschließlich als Entlader an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind.“

 

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