Ammoniumperchlorat: Klarstellung der BAM
Bei Beförderungen von Ammoniumperchlorat unter UN 1442 (5.1) nach Deutschland ist auch das Sprengstoffrecht zu beachten.
(mih) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) macht darauf aufmerksam, dass bei Beförderungen von Ammoniumperchlorat unter UN 1442 (5.1) nach Deutschland auch bei einer Gefahrguteinstufung in die Klasse 5.1 das deutsche Sprengstoffrecht zu beachten ist.
Die Transporteinstufung von Ammoniumperchlorat als UN 1442 habe zur Folge, dass teilweise zum Beispiel der Umgang und die Lagerung als oxidierende Feststoffe erfolgen würden, ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen des Sprengstoffgesetzes (SprengG) an den Umgang. Ammoniumperchlorat unterliege jedoch dem SprengG, unabhängig von der Gefahrguteinstufung: Es sei in der Altstoffliste als Explosivstoff (Liste Explosivstoffe Teil 1) und bei den sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen als Stoffgruppe A (Liste der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe, Stoffgruppe A) gelistet.
Für eine Freistellung aus der Klasse 1 (UN 0402) seien bestimmte Tests zu bestehen. Der BAM seien jedoch bisher keine Prüfergebnisse bekannt, die eine Freistellung aus der Klasse 1 erlauben würden. Insofern würden in Bezug auf die Einfuhr, den Umgang und die Lagerung von Ammoniumperchlorat die Vorschriften des SprengG einschließlich seiner Verordnungen gelten.
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