StrlSchV geändert

Die Änderungen betreffen u.a. die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe sowie die Fachkunde und Kenntnisse.

(mih) Die Bundesregierung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) haben die „Vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung [StrlSchV]“ mit Datum vom 10. Januar 2024 bekannt gemacht (BGBl. 2024 I Nr. 8).

Die Anpassungen betreffen u.a.

  • den „Genehmigungsfreien Zusatz radioaktiver Stoffe“ (neuer § 5a) in Verbindung mit § 40 „Abfallrechtlicher Verwertungs- und Beseitigungsweg“,
  • die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe (§§ 12 bis 14 „Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung“, „Anmeldebedürftige grenzüberschreitende Verbringung“ und „Ausnahmen; andere Vorschriften über die grenzüberschreitende Verbringung“),
  • die Fachkunde und Kenntnisse (§ 47 „Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz“ und § 51 „Anerkennung von Kursen“).
  • die Tabellen 1 und 2 in der Anlage 4 (zu den §§ 5, 10, 11, 12, 16, 31, 35, 36, 37, 52, 57, 58, 61, 70, 83, 87, 88, 89, 92, 104, 106, 167, 187 und Anlage 3) „Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte für hochradioaktive Strahlenquellen, Werte der Oberflächenkontamination, Liste der Radionuklide und bei den Berechnungen berücksichtigte Tochternuklide“.

Die Änderungen sind am 16. Januar 2024 in Kraft getreten. Ausnahme: Der neu gefasste § 195 Abs. 2 StrlSchV betreffend Röntgeneinrichtungen ist rückwirkend bereits zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

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