PIC-Verordnung: Anh. I und V angepasst
Die Änderungen hinsichtlich der Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien betreffen Pflanzenschutzmittel, Chemikalien, kurzkettige chlorierte Paraffine sowie Quecksilber und Quecksilberverbindungen.
(mih) Die Europäische Kommission hat die Anh. I und V der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (PIC-Verordnung) geändert. Dies geschieht mit der Delegierten Verordnung 2019/330 vom 11. Dezember 2018 (ABl. 2019 L 59 S. 1), die am 2. März 2019 in Kraft getreten ist und ab 1. Mai 2019 gilt. Sie betrifft
- verschiedene Pflanzenschutzmittel, deren Verwendung als Pestizide, z.T. mittlerweile, in der EU verboten bzw. streng beschränkt ist,
- verschiedene Chemikalien, die nun dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterliegen,
- kurzkettige chlorierte Paraffine, welche dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP) unterliegen,
- Quecksilberverbindungen und Gemische aus metallischem Quecksilber und anderen Stoffen mit einer Quecksilberkonzentration von weniger als 95 %.
Die PIC-Verordnung setzt das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren – Prior Informed Consent) für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel um.

