Neues im WHG

Seit dem 1. März 2010 ist das neue Wasserhaushaltsgesetz in Kraft. Damit ergeben sich zum Teil erhebliche Änderungen bei der Abwasserbeseitigung und im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

(ak) Das "Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts" vom 31. Juli 2009 war im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 51 vom 6. August 2009 auf Seite 2585 bekannt gegeben worden. Artikel 24 ordnete das Inkrafttreten zum 1. März 2010 an.

Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mit seinen 106 Paragrafen bringt einige Neuerungen mit sich. So können nach  §  55  Abs. 3 flüssige Stoffe (zum Beispiel Reste aus der Lebensmittelreinigung) nun unter bestimmten Voraussetzungen zusammen mit Abwasser beseitigt werden. Eine Abwasserbehandlungsanlage oder die aufwändige Entsorgung kann somit entfallen.

 

Nach § 59 werden private Abwasseranlagen, zum Beispiel in einem Industriepark (BASF, Infraserv) mit öffentlichen Anlagen gleichgestellt. In der Praxis bedeutet dies: Reinigungsanlagen für Tankwagen müssen Anhang 27 mit ihren Grenzwerten an der Übergabestelle im Werk einhalten. Gegebenenfalls sind Abwasserbehandlungsanlagen  nachzurüsten.

Abwassereinleitungen bedürfen einer Genehmigung. Die zuständige Behörde kann von der Genehmigungsbedürftigkeit freistellen, wenn durch vertragliche Regelungen
zwischen dem Betreiber der privaten Abwasseranlage und dem Einleiter die Einhaltung der Anforderungen nach § 58 Absatz 2 sichergestellt ist.


Die Definition der wassergefährdenen Stoffe in § 62 ist jetzt sehr viel weiter gefasst. Das bedeutet, dass die Bewertungen der Stoffe (Gefährdungsbeurteilung im Betrieb) überprüft werden müssen. In Zukunft unterliegen zudem nach § 63 alle Lager-, Abfüll- und Umschlag-Anlagen für wassergefährdende Stoffe einer Eignungsfeststellung. Die Ausnahmen für Anlagen von einfacher oder herkömmlicher Art sowie für Stoffe, die sich im Arbeitsgang befinden, gibt es nicht mehr. Eine Gegenüberstellung des alten und neuen WHG hat das Umweltministerium Baden-Württemberg erstellt.

 

Leider liegt die Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VUmwS) bis jetzt nur als Entwurf vor. Sie wird die einzelnen VAwS der Bundesländer komplett ersetzen und die VwVwS integrieren. Inhaltlich wird sie die WGK-Einstufung nach GHS, die Änderung der Gefährdungsstufen (D entfällt), die Eignungsfestlegung, Fachbetriebe (die §§ 19i bis 19l. WHG wurden ersatzlos gestrichen) und die Löschwasserrückhaltung regeln.

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