BImSchG: Seveso-III-Richtlinie umgesetzt

Damit werden u.a. die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Genehmigungsverfahren für Störfallbetriebe und Vorgaben zum Gerichtszugang geregelt.

(mih) Im BGBl. 2016 I S. 2749 ist das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates“ vom 30. November 2016 bekannt gemacht worden. Es tritt morgen in Kraft.

Die Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) vom 4. Juli 2012 ist seit 13. August 2012 in Kraft und regelt Anforderungen an Betriebe, von denen bei Unfällen mit gefährlichen Stoffen erhebliche Gefahren ausgehen können.

Das neue Gesetz enthält die notwendigen Regelungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei Genehmigungsverfahren für Störfallbetriebe und Vorgaben zum Gerichtszugang. Dazu werden das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) und das Bundesberggesetz (BBergG) angepasst. Im Bundesratsverfahren hatten die Bundesländer zahlreiche Änderungswünsche zum Gesetzesentwurf des Bundeskabinetts eingebracht.

Die Seveso-III-Richtlinie hätte bereits bis zum 31. Mai 2015 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Wegen der Überschreitung dieser Frist hatte die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet; eine Klage wird nun aber nicht mehr erhoben.

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