BetrSichV geändert

Stoffe und Gemische, die für die Prüfpflichten bestimmter überwachungsbedürftiger Druckanlagen relevant sind, werden nun über die gemäß CLP zugeordneten H-Sätze in Bezug genommen.

(mih) Die Bundesregierung und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) haben die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) an geändertes EU-Recht angepasst. Dies geschieht mit „Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung“ vom 30. April 2019 (BGBl. 2019 I S. 554), die heute in Kraft tritt.

In Anh. 2 Abschn. 4 BetrSichV sind Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Druckanlagen, wie Dampfkessel und andere Druckbehälter, enthalten. Die Prüfpflichten bestimmter Druckanlagen hängen von den in ihnen enthaltenen Stoffen und Gemischen ab. Mit dieser Änderung der BetrSichV erfolgt die Inbezugnahme der Stoffe und Gemische nun nicht mehr durch Verweisung auf entsprechende Nummern in Anh. I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP), sondern durch Nennung der sog. H-Sätze (Gefahrenhinweise), welche den betreffenden Stoffen und Gemischen über die CLP-Verordnung fest zugeordnet sind. Dies ist eine Folge der achten CLP-Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (8. ATP) (Verordnung (EU) 2016/918 vom 19. Mai 2016 (ABl. 2016 L 156 S. 1)).

Für Anwender der BetrSichV soll es so leichter sein, weil sich die H-Sätze der in den Druckanlagen gehandhabten Stoffe und Gemische direkt aus deren Sicherheitsdatenblatt entnehmen lassen. Die bisherigen Prüfpflichten ändern sich dadurch inhaltlich nicht. Zudem wurden die umfangreichen Sonderregelungen bei Prüfungen bestimmter Druckanlagen in Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 7 (bisher Nr. 6) BetrSichV neu gestaltet, wobei einige Sonderregelungen entfallen konnten. Daneben sind einige Berichtigungen und Klarstellungen enthalten.

Zudem wird die Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV) vom 15. November 2016 (BGBl. 2016 I S. 2531) geändert. Gleichzeitig tritt die Feuerzeugverordnung (FeuerzeugV) vom 3. April 2007 (BGBl. 2007 I S. 486), zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. 2011 I S. 2178), außer Kraft.

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