SVHC-Liste erhält neue Einträge

In die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) werden acht weitere Stoffe aufgenommen

(ur) In die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (Substances of Very High Concern) wurden acht weitere Stoffe aufgenommen. Das gibt die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) bekannt.

Einige der neu aufgenommenen Stoffe werden in Konsumgütern wie Kosmetika, Duftartikeln, Gummi und Textilien verwendet. Andere werden als Lösungsmittel, Flammschutzmittel oder zur Herstellung von Kunststoffprodukten verwendet. Grund für die Aufnahme in die Kandidatenliste sind deren fortpflanzungsgefährdende, krebserregende und atemwegssensibilisierende Eigenschaften. Unter den acht Stoffen finden sich auch endokrine Disruptoren und ein Stoff mit persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen (PBT) bzw. sehr persistenten, sehr bioakkumulierbaren (vPvB) Eigenschaften.

Bei den neu aufgenommenen Stoffen (Stand 8. Juli 2021) handelt es sich um

  • 2-(4-tert-butylbenzyl)propionaldehyd und seine einzelnen Stereoisomere
    Orthoborsäure, Natriumsalz
  • 2,2-bis(bromomethyl)propan1,3-diol (BMP);
    2,2-dimethylpropan-1-ol, tribromo derivativ/3-bromo-2,2-bis(bromomethyl)-1-propanol (TBNPA);
    2,3-dibromo-1-propanol (2,3-DBPA)
  • Glutaral
  • Mittelkettige Chlorparaffine (MCCP) - UVCB-Stoffe, die zu mehr als oder gleich 80 % aus linearen Chloralkanen mit Kohlenstoffkettenlängen im Bereich von C14 bis C17 bestehen -
  • Phenol, Alkylierungsprodukte (hauptsächlich in para-Stellung) mit C12-reichen verzweigten Alkylketten aus der Oligomerisierung, einschließlich beliebiger einzelner Isomere und/oder Kombinationen davon (PDDP)
  • 1,4-dioxane
  • 4,4'-(1-methylpropylidene)bisphenol

Stoffe aus der Kandidatenliste können in Zukunft in die Zulassungsliste aufgenommen werden. Unternehmen müssen dann eine Genehmigung für ihre weitere Verwendung beantragen. Die Kandidatenliste hat jetzt 219 Einträge, darunter auch Gruppen von Chemikalien, so dass die Gesamtzahl an Chemikalien höher ist.

Nach der REACH-Verordnung können Unternehmen rechtliche Verpflichtungen haben, wenn ein Stoff – entweder allein, in Mischungen oder in Artikeln – in die Kandidatenliste aufgenommen wird. Jeder Lieferant von Erzeugnissen, die einen Stoff der Kandidatenliste über einer Gewichtskonzentration von 0,1 Gewichtsprozent enthalten, muss seinen Kunden und Verbrauchern ausreichende Informationen geben, um eine sichere Verwendung zu ermöglichen.

Einführer und Hersteller von Erzeugnissen, die einen Stoff auf der Kandidatenliste enthalten, haben sechs Monate ab dem Datum ihrer Aufnahme in die Liste Zeit, die ECHA zu benachrichtigen.

Lieferanten von Stoffen auf der Kandidatenliste (die entweder allein oder in Mischungen geliefert werden) müssen ihren Kunden ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen.

Ab dem 5. Januar 2021 müssen Lieferanten von Artikeln auf dem EU-Markt, die Stoffe der Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten, diese Artikel der SCIP-Datenbank der ECHA melden. Diese Pflicht ergibt sich aus der Abfallrahmenrichtlinie.

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