54 neue Substanzen

ECHA aktualisiert Kandidatenliste besonders besorgniserregender Substanzen.

(fu) Die Liste der besonders besorgniserregenden Substanzen wurde mit den 54 neuen Kandidaten auf insgesamt 138 Stoffe erweitert. "Die Agentur ist sehr erfreut, dass dieses ehrgeizige Zwischenziel erreicht wurde", erklärte der Direktor der Europäischen Chemikalienagentur ECHA, Geert Dancet. Dies sei den gemeinsamen Anstrengungen der Mitgliedstaaten, der Kommission und des ECHA-Sekretariats zu verdanken. Nun können sich die Beteiligten auf das längerfristige Ziel - den "2020-Fahrplan" konzentrieren: Es sollen alle relevanten bedenklichen Stoffe identifiziert und ein Risikomanagement für sie entwickelt werden.

23 Stoffe wurden nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen durch den Ausschuss der Mitgliedstaaten (MSC) einstimmig als "substances of very high concern" (SVHC) eingesruft. Für weitere 31 Substanzen gab es in der öffentlichen Konsultatio keinen Widerspruch gegen die SVHC-Einstufung.

Fünf Substanzen wurden als PBT-Stoffe (persistent, bioakkumulierbar und toxisch) und / oder vPvB (sehr persistent und sehr bioakkumulierbar) identifiziert.

Für drei weitere Stoffe werden wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit angenommen, da sie die Atemwege angreifen könnten. Zwei Stoffe haben nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die Umwelt. Die restlichen 44 SVHC wurden wegen ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden und / oder fortpflanzungsgefährdend Eigenschaften aufgenommen.

Produzenten und Importeure von Erzeugnissen mit Stoffen, die bis zum 19.12.2012 in der Kandidatenliste aufgeführt sind, haben jetzt sechs Monate Zeit, die ECHA zu informieren, wenn sie zwei Bedingungen erfüllen:

(i) der Stoff wird in diesen Erzeugnissen in einer Menge von insgesamt mehr als einer Tonne pro Hersteller oder Importeur pro Jahr verwendet und

(ii) der Stoff ist in diesen Erzeugnissen in einer Konzentration von 0,1% Massenanteil enthalten.

Die Meldepflicht gilt nicht, wenn der Stoff bereits für die Verwendung registriert ist oder wenn eine Exposition ausgeschlossen werden kann.

Gemäß REACH-Verordnung wird für die 138 Stoffe nun in einem speziellen Verfahren geprüft, ob sie auch in die Liste der zulassungspflichtigen Stoffe (Anhang XIV der REACH-Verordnung) aufgenommen werden sollten.

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