Neue Kriterien durch Novellierung der AVV

Der BDE befürchtet bürokratischen Mehraufwand bei der Einstufung gefährlicher Abfälle.

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(mih) Der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft warnt vor bürokratischem Mehraufwand bei der Einstufung gefährlicher Abfälle. Neue Kriterien zur Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle müssten auch künftig sicherstellen, dass ihre Bewertung und Einstufung praxistauglich und verhältnismäßig bleibt. Wie gefährliche von nicht gefährlichen Abfällen abgegrenzt werden, sei für die Praxis der Entsorgungswirtschaft von erheblicher Bedeutung.

Die dabei anzulegenden Maßstäbe bestimmt die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), die in Kürze an das mit dem Beschluss 2014/955/EU vom 18. Dezember 2014 (ABl. L 370 S. 44) aktualisierte und ab 1. Juni geltende europäische Abfallverzeichnis gemäß Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG angepasst wird.

BDE-Präsident Peter Kurth: „Die heutige Praxis bei der Einstufung von Abfällen stellt die Prüfung der Gefährlichkeitskriterien zunächst zurück. Vielmehr ziehen die Entsorger nur die tatsächliche Abfallzusammensetzung des individuellen Abfalls heran und nehmen die Einstufung als gefährlich auf Grundlage ihres Wissens über dessen Herkunft sowie vorhandener Schlüsselparameter und deren Konzentrationen vor.“

Die Umsetzung der novellierten AVV in die Praxis sei, so Kurth, mit Mehraufwand für die Unternehmen verbunden. Zwar nehme der vorliegende AVV-Entwurf lediglich Angleichungen an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) vor. Die in der neuen Systematik vorgenommene höhere Detaillierung der Gefährlichkeitskriterien setze aber einen aufwendigeren Prüfmechanismus in Gang. Der Aufwand für die Bewertung und Abgrenzung von Abfällen einer Schlüsselnummer, die sowohl gefährlich als auch nicht gefährlich sein können – sog. Spiegeleinträge –, könne aber zunehmen. Auch wenn die herkunftsbezogene Einstufung des Abfalls erhalten bliebe.

Im AVV-Entwurf könnte sich laut BDE zudem eine fehlende Übergangsfrist für das Inkrafttreten der Verordnung als problematisch erweisen. Denn insbesondere für neue Abfallschlüssel wie Lithiumbatterien sind Nachweise und Genehmigungen nötig, ohne die weder der Transport noch die Behandlung dieser Abfälle möglich wäre.

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