Entwurf: Änderung des AbfVerbrG

Zum einen sollen illegale Verbringungen von Abfällen besser bekämpft werden, zum anderen werden die Sanktionsregelungen geändert.

| Abfälle | Meldungen

(mih) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat seinen Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften“ zur Anhörung der beteiligten Kreise versandt und um Stellungnahmen bis 30. Oktober gebeten. Der Entwurf ist nicht von der Bundesregierung beschlossen. Mit dem Gesetz sollen das Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) und das StGB geändert werden.

Das AbfVerbrG ist zum einen an die Verordnung (EU) Nr. 660/2014 vom 15. Mai 2014 (ABl. L 189 S. 135) anzupassen, deren Ziel es ist, illegale Verbringungen von Abfällen besser zu bekämpfen. Mit der Verordnung, die ab 1. Januar 2016 gilt, wurde die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen geändert. Somit sind bis 1. Januar 2017 Kontrollpläne für die nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorzunehmenden Kontrollen zu erstellen.

Zum anderen wird die Sanktionsregelung des § 326 Abs. 2 Nr. 1 StGB für Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in das AbfVerbrG verlagert und es werden zusätzliche Bußgeldtatbestände für bestimmte Verstöße im AbfVerbrG eingeführt.

Außerdem wird § 326 Abs. 2 StGB in die Fassung gebracht, die vor Inkrafttreten des 45. Strafrechtsänderungsgesetzes (BGBl. 2011 I S. 2557) bestand. Mit Art. 1 des 45. Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt ist der Straftatbestand des § 326 Abs. 2 StGB, der Verbringungen von Abfällen betrifft, geändert worden; mit Art. 4 dieses Gesetzes wurde die Abfallverbringungsbußgeldverordnung (AbfVerbrBußV) geändert.

Die Erfahrungen in der Folge dieser Änderungen haben gezeigt, dass das Sanktionsgefüge nicht ausreichend differenziert war und es insbesondere Rechtsunsicherheit bzw. keine einheitliche Handhabung in der Praxis bei der Auslegung des Begriffs „nicht unerhebliche Menge“ gab. Das Ziel ist es, entsprechend differenzierte Sanktionsregelungen zu schaffen und die Rechtssicherheit zu verbessern.

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