Das Änderungsgesetz hat das Ziel, mehr EAG zu sammeln und Brandrisiken durch Lithiumbatterien in EAG zu minimieren.
(mih) Im Bundesgesetzblatt ist das vom Bundestag beschlossene „Zweite Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes“ mit Datum vom 25. November 2025 bekannt gemacht worden (BGBl. 2025 I Nr. 286). Es ist am 28. November 2025 in Kraft getreten (Abweichungen siehe unten).
Mit dem Artikelgesetz werden das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) und das Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz (Batt-EU-AnpG) geändert. Die Änderungen im ElektroG gelten ab dem 1. Januar 2026, die Änderungen im BattDG ab dem 1. Januar 2027.
Laut Bundesrat Drucksache 494/24 wird mit dem Gesetz folgendes Ziel verfolgt: „Die getrennte Erfassung von Elektro- und Elektronikaltgeräten [EAG] wird aktuell durch zwei zentrale Herausforderungen geprägt: Angesichts des Verfehlens der EU-rechtlich vorgegebenen Sammelquote besteht zum einen das Erfordernis, die Sammelmenge zu steigern. Zum anderen sollen Brandrisiken, die durch Lithium-Batterien verursacht werden, die in immer mehr Elektrogeräten auch fest verbaut sind, minimiert werden.“
Rund um Gefahrgut bestens bedient: Der Newsletter Gefahrgut bringt Sie wöchentlich auf den aktuellen Stand mit top-aktuellen Meldungen von gefahrgut.de. Tipps zu unseren Produkten und Veranstaltungen sowie hilfreiche Hintergrundinfos erhalten Sie monatlich in einer Spezial-Ausgabe. So bleiben Sie in Sachen Gefahrgut auf dem Laufenden!