Abfallverbringung: Bußgeldkatalog überarbeitet

Die LAGA hat bußgeldrelevante Tatbestände gemäß AbfVerbrG und AbfVerbrBußV mit ergänzenden Erläuterungen zusammengestellt.

| Abfälle | Meldungen

(mih) Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat den Bußgeldkatalog im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung überarbeitet und mit Stand April 2018 veröffentlicht. Bußgeldrelevante Tatbestände bei der Abfallverbringung sind im Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) und in der Abfallverbringungsbußgeldverordnung (AbfVerbrBußV) zu finden. Die AbfVerbrBußV bezieht sich dabei auf Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 14. Juni 2006 über „die Verbringung von Abfällen“ und gegen die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 vom 29. November 2007 über „die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt“.

Die Obergrenze für die Bußgelder beträgt gemäß § 18 Abs. 4 AbfVerbrG abhängig von der Art der Verstöße 10.000 Euro, 20.000 Euro oder 50.000 Euro. In der Praxis dürfte für viele Betroffene die Grenze von 200 Euro relevant sein, weil es mit einem Eintrag in das Gewerbezentralregister verbunden ist, wenn höhere Bußgelder verhängt werden.

In dem Katalog sind die jeweiligen Bestimmungen mit einer kurzen Beschreibung des Tatbestands genannt. Des Weiteren werden mögliche Betroffene aufgelistet und es wird ein Rahmen für die Bußgeldhöhe angegeben. Zudem sind weitere Hinweise enthalten, wie die Bußgeldhöhe zu bemessen ist.

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