Prüfbescheinigung für Aufsetztanks

Für bestimmte Aufsetztanks, die noch nach den bis 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften des ADR gekennzeichnet sind, ist eine Übergangsvorschrift nur bis 30. Juni 2019 anwendbar.

(mih) In § 19 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a und § 28 Nr. 10 Buchstabe a Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) ist festgelegt, dass bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks nach Abs. 6.8.2.4.5 ADR mitzuführen ist, wenn die Übergangsvorschrift nach Unterabschn. 1.6.3.41 ADR in Anspruch genommen wird. Die Übergangsvorschrift betrifft bestimmte Aufsetztanks, die noch nach den bis 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften des ADR gekennzeichnet sind.

Die IHK Schwaben erinnert daran, dass diese Übergangsvorschrift für die meisten betroffenen Aufsetztanks am 30. Juni 2019 ablaufe; spätestens danach müssten sie dann regelkonform gekennzeichnet sein. Somit würde dann auch die Pflicht entfallen, diese Bescheinigung mitzuführen.

Lediglich für Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase bleibe die Regelung bestehen, da für diese nach Abs. 6.8.3.4.6 ADR eine zwölfjährige Frist für die wiederkehrende Prüfung bestehe. Bei Tanks für diese Gase bleibe diese Übergangsvorschrift bis Mitte 2025 erhalten und somit auch die Pflicht, die Bescheinigung über die Prüfung mitzuführen.

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