BAM-GGR 024 veröffentlicht

Die Gefahrgutregel beschreibt die zusätzlichen Prüfanforderungen für den Transport beschädigter oder defekter Zellen und Batterien der UN 3090, 3091, 3480 und 3481.

(mih) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat die Gefahrgutregel (GGR) 024 „Verfahren zur Erfüllung der zusätzlichen Prüfanforderungen für den Transport kritisch-defekter Lithiumbatterien“ in der Revision 0 mit Datum vom 1. März 2024 bekannt gemacht. Sie umfasst die Anforderungen für den Transport kritisch-defekter Lithiumbatterien, die zu gefährlicher Reaktion beim Transport neigen, nach Sondervorschrift (SV) 376 für die Verkehrsträger Straße (ADR), Schiene (RID), Binnenschifffahrt (ADN) und See (IMDG-Code).

Grundlage für die Anwendung der BAM-GGR 024 ist die Allgemeinverfügung der BAM „Zusätzliche Prüfanforderungen an Verpackungen nach ADR/RID/IMDG-Code P911 und Großverpackungen nach ADR/RID/IMDG-Code LP906, jeweils Absatz (2)“ mit Datum vom 26. Februar 2024. Sofern nicht nach dieser Allgemeinverfügung verfahren werden kann, ist eine Einzelfallfestlegung durch die BAM erforderlich.

Die BAM-GGR 024 ist mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) abgestimmt. Sie beschreibt die zusätzlichen Prüfanforderungen für den Transport beschädigter oder defekter Zellen und Batterien der UN-Nrn. 3090, 3091, 3480 und 3481, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen, durch die BAM. Die BAM ist die zuständige Behörde nach Kap. 4.1 Verpackungsanweisungen P911 und LP906, jeweils Abs. (2) ADR/RID/IMDG-Code sowie nach Kap. 3.3 SV 376 ADR/RID/ADN/IMDG-Code.

Diese Regel kann im Rahmen einer entsprechenden Multilateralen Vereinbarung wortgleich für Natriumionenbatterien der UN 3551 und 3552 angewendet werden.

Die BAM-GGR 024 setzt sich zusammen aus:

  • Allgemeiner Teil,
  • Teil A „Zusätzliche Prüfanforderungen nach P911/LP906“,
  • Teil B „Verfahren zur Erlangung eines Festlegungsbescheids für den Einzelfall nach Sondervorschrift 376 (Einzelfallfestlegung)“,
  • sieben Anhänge.

Die Regelungen der BAM-GGR 024 sind verpflichtend seit 1. März 2024 anzuwenden. Bisher durch die BAM erteilte Festlegungen für den Transport kritisch-defekter Lithiumbatterien behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit oder ihrem Widerruf.

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