BAM-GGR 013

Die Gefahrgutregel der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM-GGR) wurde erweitert

(ur) Die BAM-GGR 013 "Besondere Verfahren der Bauartprüfung und -zulassung von wiederaufgearbeiteten Fässern aus Stahl" gilt jetzt für Fässer mit nichtabnehmbarem Deckel (1A1) und mit abnehmbarem Deckel (1A2) zur Beförderung gefährlicher fester und flüssiger Güter gemäß der Definition nach Unterabschnitt 6.1.4.1 des ADR/RID/IMDG-Codes bzw. nach Ziffer 3.1.1, Teil 6 der ICAO-TI.

Die BAM-GGR 013, die im Juni 2011 eingeführt wurde, konnte bisher nur auf Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (1A2) angewendet werden.

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