ATR D 1/22 bekannt gemacht

Überarbeitetes Anerkanntes Technisches Regelwerk (ATR) für Probenahmedruckgefäße veröffentlicht

(ur) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) das nach Abschnitt 6.2.5 des ADR und des RID Anerkannte Technische Regelwerk (ATR) für Bau, Ausrüstung, Prüfung, Zulassung, Kennzeichnung und Verwendung von nahtlosen Probenahmedruckgefäßen aus metallischen Werkstoffen (ATR D 1/22; Revision des ATR D 1/14) in der Fassung vom 10. Februar 2022 in Deutsch und Englisch bekannt gemacht (VkBl. 2022 S. 161).

Das ATR D 1/22 darf für die Zulassung und Verwendung von nahtlosen Probenahmedruckgefäßen mit alternativer Auslegung für die Beförderung im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs- und Seeverkehr angewendet werden.

Anlass für die Erstellung dieses ATR ist der Bedarf, spezifisch ausgelegte Druckgefäße als Probenahmedruckgefäße z.B. für die Erdöl-/Erdgasexploration zu verwenden. Zur Analyse der Probe müssen diese zu Speziallaboren befördert werden und fallen dabei in den Geltungsbereich des Gefahrgutrechts.
Für den beschriebenen Einsatzzweck müssen die speziellen Druckgefäße gegenüber den zu erwartenden Fluiden korrosionsbeständig sein, sehr hohen Drücken standhalten können und unter den praktischen Bedingungen einfach einsetzbar sein.

Nach diesem Regelwerk kann ab dem 31. März 2022 verfahren werden.
Das ATR D 1/22 ersetzt das ATR D 1/14, das zum 1. Juli 2022 aufgehoben wird.
Neue Baumuster dürfen nach dem 30.06.2022 nicht mehr nach dem ATR D 1/14 zertifiziert oder zugelassen werden. Baumuster, die nach dem ATR D 1/14 zertifiziert oder zugelassen sind, dürfen bis zum Ende der Gültigkeit einer vor dem Inkrafttreten des ATR D 1/22 erteilten Zulassung für die Herstellung herangezogen werden. Behälter, die nach dem ATR D 1/14 zertifiziert bzw. zugelassen wurden, dürfen weiterverwendet werden.

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