Update Multilaterale Vereinbarungen
Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR hat es verschiedene Änderungen gegeben. Außerdem aktualisiert: die Zusammenstellung des BMVI.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR hat es folgende Änderungen gegeben:
M265 – Sondervorschrift S12 in Kapitel 8.5 – gezeichnet von Belgien, Frankreich, den Niederlanden, Norwegen, Schweden, Spanien, Tschechien und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Dänemark und Portugal (gültig bis 31. Dezember 2014). Dieser Regelungsinhalt wird voraussichtlich im ADR 2015 zu finden sein.
M266 – Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Streitkräfte, die zur Vernichtung vorgesehen sind – gezeichnet von Dänemark, Deutschland (VkBl. 18/2013), Finnland, Österreich, Norwegen und Schweden und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Portugal (gültig bis 31. Juli 2018). Die M266 sieht Erleichterungen für die Kennzeichnung und Bezettelung von Gütern der Klasse 1 vor, welche den Streitkräften einer Vertragspartei gehören und vor dem 1. Januar 1990 nach den damals geltenden Vorschriften des ADR verpackt wurden.
Zudem hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die Zusammenstellung der von Deutschland gezeichneten und damit hierzulande gültigen Multilateralen Vereinbarungen aktualisiert. Die deutschen Texte der
- M226 Beförderung von calciumcarbidhaltigen Entschwefelungsmitteln der UN 1402 (Calciumcarbid), Klasse 4.3, Verpackungsgruppe I
- M228 Beförderung von Prototypen großer Lithium-Ionen-Batterie-Baugruppen (UN 3480)
- M237 Beförderung verschiedener Gase der Klasse 2 in DOT-Gasflaschen im Rahmen von Unterabschnitt 1.1.4.2 ADR
- M253 Beförderung von Heizöl, schwer und Rückstandsheizöl
- M257 Verpackungsanweisungen IBC04 bis IBC08 nach Unterabschnitt 4.1.4.2 ADR
- M259 Beförderung von beschädigten oder defekten Lithium-Zellen oder -Batterien (UN 3090, 3091, 3480 und 3481)
- M260 Versandstücke und Container mit Stoffen, die bei der Beförderung eine Erstickungsgefahr darstellen
- M261 Ersatz des Verweises auf die Norm EN ISO/IEC 17020:2004 durch einen Verweis auf die Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3)
- M264 Kennzeichnung von Flaschenbündeln
- M266 Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Streitkräfte, die zur Vernichtung vorgesehen sind
- M271 Additivierungseinrichtungen als Teil der Bedienungsausrüstung von Tanks
sind hier zu finden.

