Update Multilaterale Vereinbarungen
Das Vereinigte Königreich hat zwei ADR-Abweichungen mit Wirkung für Deutschland gezeichnet.
(uh) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR hat es folgende Änderungen gegeben:
M273 – Kennzeichnung von Flaschen für Gase – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 7/2014), Finnland, Irland, Spanien, Frankreich und neu von Großbritannien (gültig bis 30. Juni 2018). Abweichend von den Vorschriften in 5.2.1.1 ADR dürfen Flaschen für Gase, die entsprechend den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften des ADR mit einer UN-Nummer gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 5.2.1.1 ADR hinsichtlich der Größe der UN-Nummer und der Buchstaben „UN“ entsprechen, bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung weiterverwendet werden.
M274 – Beförderung von Gegenständen, die ein kleines Druckgefäß mit einer Auslöseeinrichtung enthalten, als UN 3164 – vorgeschlagen von Deutschland und nun gezeichnet von Großbritannien und damit anwendbar für Beförderungen innerhalb dieser Staaten sowie im direkten Verkehr untereinander (gültig bis 31.12.2014). Die Vereinbarung enthält detaillierte Angaben zur Herstellung und zu den Leistungsdaten des Druckbehälters (sog. Konfetti-Shooter).

