Update M284
Die Schweiz unterzeichnet Abkommen zu viskosen flüssigen Stoffen.
ur - Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat es folgende Änderung gegeben:
M284 – Beförderung von viskosen flüssigen Stoffen, die ebenfalls umweltgefährdend sind,
wenn sie in Gefäßen mit einem Fassungsraum von nicht mehr als fünf Litern befördert werden –
gezeichnet von Deutschland, dem Vereinigten Königreich, Schweden, Italien und neu von der Schweiz. Die Vereinbarung ist gültig bis 31. Dezember 2016.
Abweichend von den Vorschriften des ADR unterliegen viskose flüssige Stoffe, die ebenfalls umweltgefährdend sind, jedoch alle anderen Kriterien des Abs. 2.2.3.1.5 erfüllen, keinen anderen Vorschriften des ADR. Bedingung:
Sie werden in Einzelverpackungen oder in zusammengesetzten Verpackungen befördert, deren Nettomenge je Einzelverpackung oder je Innenverpackung fünf Liter oder weniger beträgt, vorausgesetzt die Verpackungen erfüllen die allgemeinen Vorschriften der Unterabschn. 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8.
Der Regelungsinhalt ist ein Vorgriff auf RID/ADR/ADN 2017 bzw. das Amdt. 38-16 des IMDG-Codes.

