Unterschiedliche Auslegung beim Tunnelbeschränkungscode
Bei der Frage, ob Stoffe und Gegenstände mit einem Eintrag „(–)“ in Spalte 15 der Tabelle A ADR vor einer Tunneldurchfahrt zu berücksichtigten sind, gehen die Meinungen auseinander.
(mih) In Spalte 15 der Tabelle A ADR ist u.a. der Tunnelbeschränkungscode zu finden, welcher den Stoffen und Gegenständen zugeordnet ist. In manchen Fällen ist kein Tunnelbeschränkungscode genannt, der Eintrag lautet dann „(–)“. Wie die IHK Schwaben mitteilt, würde in der Schweiz die Auffassung vorherrschen, dass die Mengen von Stoffen und Gegenständen, denen im ADR kein Tunnelbeschränkungscode zugeordnet ist, nicht berücksichtigt werden müssen, um festzustellen, ob ein bestimmter Tunnel durchfahren werden darf.
Laut IHK Schwaben habe der Bund/Länder-Fachausschuss (BLFA) Gefahrgut bei seiner Sitzung im November vergangenen Jahres nochmals bestätigt, dass die abweichende Auslegung der Schweiz bei Mischladungen gefährlicher Güter in kennzeichnungspflichtiger Menge in Deutschland nicht geteilt werde. Danach müsse immer die gesamte Ladung einer Beförderungseinheit berücksichtigt werden, also auch die Ladungsbestandteile ohne Tunnelbeschränkungscode bzw. mit „(–)“. Sobald eine Kennzeichnungspflicht mit orangefarbenen Tafeln bestehe, sei für die gesamte Ladung der restriktivste Tunnelbeschränkungscode anzuwenden.

