Ungültige Multilaterale Sondervereinbarungen

Seit Beginn dieses Jahres dürfen neun zeitweilige Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 RID nicht mehr angewendet werden.

(mih) Seit Beginn dieses Jahres dürfen neun zeitweilige Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 RID nicht mehr angewendet werden; teilweise sind die Erleichterungen nun in das RID 2015 integriert:

  • RID 6/2012 – Steinkohle in loser Schüttung
  • RID 7/2012 – Verpackungsanweisungen IBC04 bis IBC08 nach Unterabschnitt 4.1.4.2 RID
  • RID 2/2013 – Versandstücke, Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Beförderung eine Erstickungsgefahr darstellen
  • RID 3/2013 – Kennzeichnung von Flaschenbündeln
  • RID 4/2013 – Beförderung von Flaschen, die an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden
  • RID 2/2014 – Beförderung von beschädigten oder defekten Lithiumzellen oder -batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481
  • RID 3/2014 – explosionsdruckstoßfeste Gestaltung von Saug-Druck-Tanks für Abfälle
  • RID 4/2014 – Beförderung von UN 1361 Kohle oder Ruß oder UN 3088 selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, n.a.g.
  • RID 5/2014 – Beförderung von UN 3077 und UN 3082 in Gefäßen mit höchstens 5 kg oder 5 L

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