UN 3373: eine Allgemeinverfügung nochmals aktualisiert (Update)
Die überarbeitete Allgemeinverfügung betrifft die Zulassung einer alternativen Verpackung für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen tierischen Stoffen (afrikanische Schweinepest) auf der Straße.
(mih) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) als zuständige Behörde gemäß § 8 Abs. 1 Buchstabe c Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) hat eine Allgemeinverfügung mit Datum vom 28. März 2019 bekannt gemacht. Sie betrifft die Zulassung einer alternativen Verpackung für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen tierischen Stoffen auf der Straße. Dies geschieht in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI).
- Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR, Az. 3.12/304 469, betr. tierische Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie mit dem Virus der afrikanischen Schweinepest, infiziert sind.
Sofern nicht nach dieser Allgemeinverfügung verfahren werden kann, ist eine Einzelzulassung durch die BAM erforderlich.
Gleichzeitig wird mit der Allgemeinverfügung folgende ersetzt:
- Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR, Az. 3.12/304 445 vom 26. März 2019
(diese hatte die Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR, Az. 3.12/304 311 vom 18. März 2019 ersetzt, welche wiederum die Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR, Az. 3.12/303 780 vom 21. Februar 2018 ersetzt hatte).

