Übersetzung nicht eindeutig
In Unterabschn. 7.5.5.3 der deutschen Ausgabe des ADR 2017 ist eine unglückliche Übersetzung enthalten, die zu einer falschen Interpretation dieser Vorschrift führen kann.
(mih) In der deutschen Ausgabe des ADR 2017 ist seitens des Verordnungsgebers eine unglückliche Übersetzung enthalten, die zu einer falschen Interpretation der betreffenden Vorschrift führen kann. Wie die IHK Schwaben mitteilt, seien laut Unterabschn. 7.5.5.3 ADR 2017 deutsche Ausgabe alle polymerisierenden Stoffe auf 20.000 kg je Beförderungseinheit begrenzt. Gemäß der englischen Ausgabe des ADR 2017 gelte dies aber nur für polymerisierende Stoffe der Klasse 4.1.
- Unterabschn. 7.5.5.3 ADR 2017 (deutsche Ausgabe):
„Die höchste Menge organischer Peroxide der Klasse 5.2 und selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1 des Typs B, C, D, E oder F sowie polymerisierender Stoffe ist auf 20.000 kg je Beförderungseinheit begrenzt.“
- Sub-section 7.5.5.3 ADR 2017 (englische Ausgabe):
„The maximum quantity of organic peroxides of Class 5.2 and self-reactive substances of Class 4.1 of Types B, C, D, E or F and of polymerizing substances of Class 4.1 is limited to 20.000 kg per transport unit.“

