Schweiz zeichnet M366
Die Multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von bleihaltigen Metalllegierungen, die umweltgefährdend sind.
(mih) Bei den Multilateralen Vereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich Folgendes geändert:
M366 – Umweltgefährdung durch bleihaltige Metalllegierungen – gezeichnet von Deutschland (die Bekanntmachung im VkBl. steht noch aus), Frankreich, Italien und Slowenien sowie neu von der Schweiz (gültig bis 31. August 2027).
Die M366 gilt nur für Metalllegierungen, die gemäß Abs. 2.2.9.1.10.6 als Folge von Abs. 2.2.9.1.10.5 ADR (21. ATP der CLP-Verordnung) der UN 3077 Umweltgefährdender Stoff, fest, n.a.g., Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und folgende Bestandteile enthalten:
- ≥ 0,25 % massives Blei (Partikeldurchmesser ≥ 1 mm);
- ≥ 0,025 % Bleipulver (Partikeldurchmesser < 1 mm).
Für diese Metalllegierungen gelten die Vorschriften des ADR nicht, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- sie erfüllen nicht die Kriterien einer anderen Klasse als der Klasse 9;
- sie sind schwer in Wasser löslich;
- sie werden befördert in Verpackungen, IBC und Großverpackungen, welche den allgemeinen Vorschriften der Unterabschn. 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 entsprechen und staubdicht und wasserbeständig sind oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung ausgestattet sind, oder in loser Schüttung gemäß den Codes VC1 oder VC2.

