RID-Sondervereinbarungen
Auch Lettland hat sich einer RID-Ausnahmeregelung angeschlossen.
(uh) Folgende Veränderung hat sich für den Schienentransport ergeben:
RID 5/2011 − Beförderung von Heizöl, schwer, und Rückstandsheizöl − gezeichnet von Deutschland (Verkehrsblatt Nr. 13/2011), Belgien, Polen, dem Vereinigten Königreich, Luxemburg, Österreich, Italien, und nun auch von Lettland. Heizöl, schwer, das unter UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g., Klasse 9, Klassifizierungscode M6, Verpackungsgruppe III, oder UN 3077 Umweltgefährdender Stoff, fest, n.a.g., Klasse 9, Klassifizierungscode M7, Verpackungsgruppe III, einzustufen ist, sowie Rückstandsheizöl (CAS 68476-33-5), welches unter UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g., Klasse 9, Klassifizierungscode M6, Verpackungsgruppe III, einzustufen ist, dürfen in Tanks befördert werden, ohne die Kapitel 4.3, 6.8 und 7.4 RID anzuwenden. Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012.

