RID-Sondervereinbarung 3/2012

Es geht um die Prüfanforderungen für Lithium-Batterien

(uh) Für den europäischen Eisenbahnverkehr hat sich folgende Änderungen ergeben:

 

RID 3/2012 - Abweichung von den Sondervorschriften 188 und 230 hinsichtlich der Prüfanforderungen für Lithium-Metall- und Lithium-Ionen-Batterien (UN 3090, 3091, 3480 und 3481) - gezeichnet von Deutschland (VkBl. 14/2012), Luxemburg und neu von Frankreich.

 

Abweichend von den Begriffsbestimmungen des Kapitels 1.2 und den Vorschriften des Abschnitts 3.3.1 des RID, Sondervorschrift 188 und Sondervorschrift 230, dürfen Lithium-Metall-, Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien, die einem Typ entsprechen, der die Prüfanforderungen der fünften Ausgabe des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, Teil lll, Unterabschnitt 38.3 in der durch Dokument ST/SG/AC.1 0/11/Rev.S/Amend.1 geänderten Fassung der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter erfüllt, befördert
werden. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012.

 

 

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