Portugal zeichnet M273 und M276
Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR hat es zwei Änderungen gegeben.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR hat es folgende Änderungen gegeben:
M273 – Kennzeichnung von Flaschen für Gase – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 7/2014), Finnland, Frankreich, Irland, der Schweiz, Spanien und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Portugal (gültig bis 30. Juni 2018). Abweichend von den Vorschriften in 5.2.1.1 ADR dürfen Flaschen für Gase, die entsprechend den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften des ADR mit einer UN-Nummer gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 5.2.1.1 ADR hinsichtlich der Größe der UN-Nummer und der Buchstaben „UN“ entsprechen, bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung weiterverwendet werden.
M276 – Bau von FL- und OX-Fahrzeugen, die verflüssigtes Erdgas (Liquefied Natural Gas – LNG) als Treibstoff für ihren Antrieb verwenden – gezeichnet von Belgien, den Niederlanden, Spanien und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Portugal (gültig bis 31. Dezember 2016). Abweichend von den Vorschriften in Abschnitt 9.2.4 ADR dürfen diese Fahrzeuge mit Tanks für die Versorgung der Maschine ausgerüstet sein, die nicht die Anforderungen in Unterabschnitt 9.2.4.3 (a) erfüllen. Die Treibstofftanks und die Maschine müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

