Nationale Ausnahmen Gefahrgut
Die nationalen Ausnahmen für die Verkehrsträger Straße und Schiene liegen auf dem neuesten Stand vor
(ur) Die Europäische Kommission hat den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1241 vom 28. August 2020 zur „Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Einklang mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen“, bekannt gemacht (ABl. 2020 L 284 S. 9).
Die in Anh. I Abschn. I.3 (Straße), Anh. II Abschn. II.3 (Schiene) und Anh. III Abschn. III.3 (Binnenwasserstraße) der Richtlinie 2008/68/EG verzeichneten nationalen Ausnahmen wurden aktualisiert und komplett neu gefasst, da u.a. mehrere Mitgliedstaaten neue Ausnahmen bzw. Änderungen bereits genehmigter Ausnahmen beantragt hatten. Grundlage für die Ausnahmen ist Artikel 6 der Richtlinie 2008/68/EG.
Insgesamt sind Ausnahmen für folgende Staaten (Anzahl in Klammer) vorhanden:
Straße:
AT Österreich (1), BE Belgien (11), DE Deutschland (9), DK Dänemark (7), EL Griechenland (1), ES Spanien (2), FI Finnland (6), FR Frankreich (9), HU Ungarn (3), IE Irland (9), NL Niederlande (1), PT Portugal (3), SE Schweden (13).
Schiene:
DE Deutschland (5), DK Dänemark (2), FR Frankreich (2), SE Schweden (2).
Deutschland ist der einzige Staat, der bei zwei Ausnahmen nach Artikel 6, Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2008/68/EG verfährt: „(...) die örtlich begrenzte Beförderung mit der Eisenbahn auf genau bestimmten Strecken, die zu einem bestimmten industriellen Prozess gehört und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrolliert wird."
Die Geltungsdauer der insgesamt 86 Ausnahmen (davon elf für den Schienenverkehr) variiert von 30. Juni 2021 bis 30. Juni 2026. Für Binnenwasserstraßen liegen keine nationalen Ausnahmen vor.

