Multilaterale Vereinbarungen, die ungültig werden
Ab 1. Januar 2025 dürfen mehrere zeitweilige Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR/RID nicht mehr angewendet werden.
(mih) Ab 1. Januar 2025 dürfen folgende zeitweilige Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR/RID nicht mehr angewendet werden:
- M350 – Beförderung gefährlicher Güter in Maschinen, Geräten oder Gegenständen
- M351 – Befreiung von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten für Absender
- M356 – Beförderung von Abfällen, die mit freiem Asbest der UN-Nummern 2212 und 2590 kontaminiert sind
- RID 1/2023 – Freistellung von der Ernennung eines Gefahrgutbeauftragten für Absender
- RID 1/2024 – Beförderung von Abfällen, die mit freiem Asbest (UN-Nummern 2212 und 2590) kontaminiert sind
Die Multilaterale Vereinbarung M322 – Beförderung von UN 0335 und UN 0336 Feuerwerkskörper – ist bereits seit Mitte August 2024 nicht mehr anwendbar.

