Multilaterale Abkommen III
Zwei neue multilaterale Vereinbarungen sind nun erstmals für Heizöl, schwer, und Rückstandsheizöl anwendbar.
(ak) Folgende Veränderungen haben sich für den Straßenverkehr ergeben:
M235 − Beförderung von Heizöl, schwer, und Rückstandsheizöl − vorgeschlagen von Deutschland und gezeichnet von Belgien. Heizöl, schwer (Heizöl S), wenn es der UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G., oder der UN 3077, Umweltgefährdender Stoff, fest, N.A.G., zugeordnet worden ist, und Rückstandsheizöl (CAS 68476-33-5), wenn es der UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G., zugeordnet worden ist, dürfen in Tanks befördert werden, ohne die Kapitel 4.4, 6.8 und 7.4 ADR anzuwenden. Die Vereinbarung läuft zum 1. Januar 2013 aus.
M240 − Beförderung von Heizöl, schwer, und von Rückstandsheizöl − vorgeschlagen von Deutschland und gezeichnet von Belgien. Abweichend von den Paragrafen 8.2.1.1 bis 8.2.1.3 in Kapitel 8.2 ADR müssen Fahrer von Fahrzeugen mit Heizöl, schwer (Heizöl S), wenn es der UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G., oder der UN 3077, Umweltgefährdender Stoff, fest, N.A.G., zugeordnet worden ist, und Rückstandsheizöl (CAS 68476-33-5), wenn es der UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G., zugeordnet worden ist, die Ausbildungsvorschriften in Abschnitt 8.2.2 nicht einhalten und auch keine Ausbildungsbescheinigung nach Absatz 8.2.2.8.5 innehaben. Die Vereinbarung ist bis zum 31. Dezember 2012 gültig.
Multilaterale Vereinbarungen sind anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben.
Vereinbarungstexte sind im Original online abrufbar bei UN-ECE. Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen können beim BMVBS heruntergeladen werden.

