Multilaterale Abkommen
Eine Reihe multilateraler Vereinbarungen wurde inzwischen von weiteren Staaten gezeichnet.
(uh) Folgende Veränderungen haben sich für den Straßenverkehr ergeben:
M207 − Beförderung von Chlorsilanen in Druckgefäßen aus Stahl: Unter Abweichung von Unterabschnitt 4.1.3.7 dürfen Chlorsilane, denen die Verpackungsanweisung P010 zugewiesen ist, in Druckgefäßen transportiert werden, wenn die allgemeinen Bestimmungen von Unterabschnitt 4.1.3.6 eingehalten werden und sie aus Stahl gefertigt sind. Ein Hinweis im Transportdokument ist erforderlich − gezeichnet von Belgien, Deutschland (VkBl. 14/2009), dem Vereinigten Königreich, der Schweiz, Frankreich, Österreich, der Republik Moldau, von den Niederlanden sowie neu von Italien.
M221 − Beförderung von Treibgastanks oder Treibgasspeichersystemen aus Kraftfahrzeugen, die mit Gasen der UN-Nummern 1011, 1049, 1075, 1954, 1965, 1966, 1969, 1971 oder 1978 betrieben werden − gezeichnet von Deutschland Deutschland (VkBl. 15/2010), Norwegen, Frankreich und neu von der Tschechischen Republik.
M222 − Beförderung bestimmter Abfälle aus Sammlungen, die gefährliche Güter enthalten − gezeichnet von Österreich, Liechtenstein und neu von der Tschechischen Republik.
Vereinbarungstexte sind im Original online abrufbar bei UN-ECE.
Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen können beim BMVBS heruntergeladen werden.

