M370: Beförderung von „Mahlzeiten, verzehrfertig“ mit flammenlosen Rationserhitzern
Das Vereinigte Königreich hat die von Deutschland vorgeschlagene neue Multilaterale Vereinbarung gezeichnet.
(mih) Das Vereinigte Königreich hat die von Deutschland vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung M370 gemäß Abschn. 1.5.1 ADR über die „Beförderung von ,Mahlzeiten, verzehrfertig' mit flammenlosen Rationserhitzern, die Magnesiumlegierungspulver der UN-Nummer 2813 enthalten“, gezeichnet (die Bekanntmachung im VkBl. steht noch aus). Sie ist gültig bis zum 31. Dezember 2028.
Danach dürfen Fertiggerichte (Meals, Ready-to-Eat – MRE) mit flammenlosen Rationserhitzern, die geringe Mengen UN 2813, mit Wasser reagierender fester Stoff, n.a.g. der Verpackungsgruppe I, enthalten, befördert werden, ohne anderen Vorschriften des ADR zu unterliegen. Dies gilt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Die Beförderung erfolgt durch oder im Auftrag und unter der Verantwortung der Streitkraft einer Vertragspartei oder durch oder im Auftrag einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei anwesenden Streitkraft, einschließlich ziviler kommerzieller Beförderer im Auftrag dieser Streitkräfte oder mit Vertrag mit diesen Streitkräften.
- Der flammenlose Rationserhitzer enthält nicht mehr als 8 g UN 2813 mit Wasser reagierender fester Stoff, n.a.g., Verpackungsgruppe I.
- Der flammenlose Rationserhitzer ist in einer hermetisch verschlossenen, wasserdichten Innenverpackung verpackt. Diese Innenverpackung befindet sich zusammen mit dem Fertiggericht in einer hermetisch verschlossenen, wasserdichten Zwischenverpackung.
- Die Zwischenverpackung ist in einer widerstandsfähigen Außenverpackung verpackt, welche den allgemeinen Anforderungen der Unterabschn. 4.1.1.1 und 4.1.1.2 ADR entspricht.

