M007 zum ADN anwendbar
Die Multilaterale Vereinbarung sieht Erleichterungen bei der Beförderung von UN 1361 Kohle vor.
(mih) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat die Multilaterale Vereinbarung M007 zum ADN vom 24. März 2013 im Verkehrsblatt (VkBl.) 2013 S. 558 unter der lfd. Nr. 90 bekannt gemacht. Die Regelungen sind nun in den Zeichnerstaaten anwendbar.
M007 – Beförderung von UN 1361 Kohle in Trockengüterschiffen – vorgeschlagen von Deutschland (VkBl. 10/2013) und gezeichnet von den Niederlanden (gültig bis 31. Dezember 2014).
Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, die aufgrund der Prüfverfahren nach Absatz 2.2.42.1.5 ADN der Klasse 4.2, Verpackungsgruppe III und der UN-Nummer 1361 Kohle zuzuordnen sind, und in loser Schüttung befördert werden, unterliegen nicht den Bestimmungen des ADN, wenn
- die Temperatur der Ladung vor, während oder unmittelbar nach der Beladung des Laderaums 60 °C nicht überschreitet,
- die vorgesehene Beförderungsdauer nicht mehr als 20 Tage beträgt,
- im Falle, dass die tatsächliche Beförderungsdauer mehr als 20 Tage beträgt, ab dem 21. Tag eine Temperaturüberwachung sichergestellt ist, und
- der Schiffsführer bei der Beladung in nachweisbarer Form Instruktionen erhält, wie im Falle einer wesentlichen Erwärmung der Ladung zu verfahren ist.
Der Befüller hat sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die maximal zulässige Temperatur vor, während oder unmittelbar nach der Beladung nicht überschritten wird, und dem Schiffsführer Instruktionen zu erteilen.

