Lithiumbatterien: weitere Genehmigungen gemäß SV 661 ADR/RID

Deutschland hat darin erneut zusätzliche Bedingungen für die Beförderung beschädigter Lithiumbatterien festgelegt.

(mih) Deutschland hat 23 weitere Festlegungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Berlin, zur Beförderung beschädigter Lithium-Ionen-Zellen und Lithium-Ionen-Batterien auf der Straße oder der Schiene an die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) bzw. teilweise die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) weitergeleitet.

Laut neuer Sondervorschrift (SV) 661 in Kapitel 3.3 ADR/RID ist es möglich, beschädigte Lithiumbatterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die nicht gemäß SV 636 ADR/RID zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, unter bestimmten Bedingungen zu transportieren. Diese zusätzlichen Bedingungen werden von der zuständigen Behörde einer ADR-Vertragspartei bzw. eines RID-Vertragsstaates festgelegt.

Auf der UNECE-Webseite sind – neben jeweils einer Genehmigung von Schweden und dem Vereinigten Königreich – alle von Deutschland bereitgestellten Informationen aufgeführt, darunter auch widerrufene Genehmigungen, auf der OTIF-Webseite nur ein Teil. Für die Richtigkeit der Informationen sind die ADR-Vertragsparteien bzw. RID-Vertragsstaaten verantwortlich.

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