Korrekturen zum ADN
Das Verkehrsministerium macht umfangreiche Berichtigungen zum ADN bekannt
(ur) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat mit Datum vom 27. Oktober 2020 Berichtigungen der Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) bekannt gemacht (BGBl. 2020 II S. 864).
Eine notifizierungspflichtige Korrektur für die französische und deutsche Sprachversion betrifft im Kapitel 3.3, 3.3.1 eine redaktionelle Änderung der Sondervorschrift (SV) 368.
Die nicht notifizierungspflichtigen redaktionellen Berichtigungen, die nur die deutsche Sprachversion betreffen, umfassen fast alle Teile des ADN. Im Einzeln sind dies (neben einer kleinen Korrektur im Inhaltsverzeichnis)
- bei den allgemeinen Vorschriften im Teil 1 Kapitel 1.1, Kapitel 1.2, Kapitel 1.4, Kapitel 1.8, Kapitel 1.9,
- bei der Klassifizierung in Teil 2 Kapitel 2.1 und Kapitel 2.2,
- beim Verzeichnis der gefährlichen Güter in Teil 3 das Kapitel 3.2 mit den Tabellen A, B und C sowie Kapitel 3.3 (Sondervorschriften) und Kapitel 3.5,
- bei den Vorschriften für den Versand in Teil 5 das Kapitel 5.1,
- bei den Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstiges Handhaben der Ladung in Teil 7 Kapitel 7.1 und Kapitel 7.2,
- bei den allgemeinen Vorschriften für die Schiffe und die Ausrüstung in Teil 8 Kapitel 8.1, Kapitel 8.2 und Kapitel 8.6,
- sowie bei den Bauvorschriften in Teil 9 Kapitel 9.1, Kapitel 9.2 und Kapitel 9.3.
Die Berichtigungen gelten rückwirkend mit Wirkung vom Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmung.

