Irland zeichnet M321
Die Multilaterale Vereinbarung erlaubt Erleichterungen bei der Beförderung von UN 3316.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich Folgendes geändert:
M321 – Beförderung von Stoffen unter der UN-Nummer 3316 Chemie-Testsatz oder Erste-Hilfe-Ausrüstung in Verbindung mit der Sondervorschrift 671 und dem Unterabschn. 1.1.3.6 – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2019 S. 532), Polen, Schweden, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Irland (gültig bis 31. Dezember 2020).
Abweichend von den für die UN-Nummer 3316 anwendbaren Bestimmungen der Sondervorschrift 671 müssen Testsätze oder Ausrüstungen, welche der UN-Nummer 3316 zugeordnet sind und nur gefährliche Güter enthalten, denen keine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, für die Ausstellung der Beförderungspapiere und der Freistellung in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden (siehe Unterabschn. 1.1.3.6), der Beförderungskategorie 2 zugeordnet werden.

