Gebühren des EBA

Besondere Gebührenverordnung des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) aktualisiert

(ur) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat mit Datum vom 21. Juli 2021 die "Besondere Gebührenverordnung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stelle und der bestimmten Stelle (Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt – EBABGebV)" bekannt gemacht (BGBl. 2021 I S. 3182).
Dies betrifft die Gebühren von Leistungen, die nach dem

  • Allgemeinen Eisenbahngesetz,
  • Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz,
  • Arbeitsschutzgesetz,
  • Infektionsschutzgesetz,
  • Schienenlärmschutzgesetz

erbracht werden. Die gebührenfähigen Leistungen und die jeweilige Gebührenhöhe ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage. Bei nach Zeitaufwand festgesetzten Gebühren beträgt der Stundensatz 120 Euro, für jede angefangene Viertelstunde beträgt der Satz 30 Euro.
Diese Verordnung ist am 31. Juli 2021 in Kraft getreten.

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