Erläuterungen zum SDR und zum ADR
Gefahrgutspezialisten der schweizerischen Behörden haben Vorschriften zu Freistellungen kommentiert.
(mih) Das schweizerische Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat mit Datum vom 31. Januar 2013 Erläuterungen für die Umsetzung der schweizerischen „Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)" und des ADR bekannt gemacht. Darin geht es um Freistellungen mit folgenden Schlussfolgerungen, die näher ausgeführt sind:
- Fahrzeug mit Stromaggregat mit 2.000 Liter Kraftstoff und Sondervorschrift (SV) 363 ADR.
- Es besteht keine Wahlfreiheit zwischen 1.1.3.1 b) und SV363 ADR.
- Bei Anwendung von 1.1.3.3 ADR sind nicht auch die Bedingungen der SV363 ADR einzuhalten.
- Zwischen 1.1.3.3 a) und SV363 ADR besteht Wahlfreiheit.
- Freistellungen sind ohne Berechnung miteinander kombinierbar.
- Rückführung von Gefahrgut nach dem Reparatureinsatz eines Werkstattwagens ist unter 1.1.3.1 c) ADR möglich.
Die Gruppe der Gefahrgutspezialisten der Vollzugsbehörden (GGSV) hat die Erläuterungen erarbeitet. Diese Vollzugshilfe soll in erster Linie den vollziehenden Behörden, aber auch Wirtschaftsunternehmen und allen anderen Interessierten als Orientierungshilfe zum Verordnungstext dienen. Rechtskraft kommt ihr nicht zu.

