EBA-Leitfaden für Sicherheitsberichte aktualisiert
In dem Leitfaden sind nun Änderungen an gemeinsamen Sicherheitsindikatoren berücksichtigt, die sich aus der Richtlinie 2014/88/EU ergeben.
(mih) Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hat seinen Leitfaden, um Sicherheitsberichte nach § 6 Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (ESiV) zu erstellen, aktualisiert. Der Leitfaden berücksichtigt die Änderungen an gemeinsamen Sicherheitsindikatoren, die sich aus der Richtlinie 2014/88/EU ergeben.
Die Sicherheitsindikatoren in Bezug auf gefährliche Güter sind die Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) durchschnittliche Zahl der Unfälle bei der Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, aufgeschlüsselt nach den Kategorien:
- Unfälle, an denen mindestens ein Eisenbahnfahrzeug beteiligt ist, das gefährliche Güter nach der Definition in der Anlage befördert,
- Zahl von Unfällen dieser Art, bei denen gefährliche Güter freigesetzt werden.
Die ESiV vom 5. Juli 2007 wurde im Rahmen der Neunten Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 19. November 2015 (BGBl. 2015 I S. 2105) zum 1. Januar dieses Jahres geändert. Sie verpflichtet Eisenbahnen, die einer Sicherheitsgenehmigung oder -bescheinigung bedürfen, jedes Jahr einen Sicherheitsbericht abzugeben.
Neben den in der ESiV genannten Punkten ergeben sich weitere inhaltliche Anforderungen an die Sicherheitsberichte aus direkt anwendbaren Verordnungen der EU. So sehen auch
- die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode (CSM – Common Safety Method) für die Evaluierung und Bewertung von Risiken … (CSM Risiko) und
- die Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Kontrolle, die von Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreibern, denen eine Sicherheitsbescheinigung bzw. Sicherheitsgenehmigung erteilt wurde, sowie von den für die Instandhaltung zuständigen Stellen anzuwenden ist (CSM Kontrolle),
ergänzende Berichtspflichten für die betroffenen Eisenbahnen vor.

