RID 3/2020 – Gastransporte im Schienenverkehr

Druckgefäße, deren Prüfungsfristen abgelaufen sind, dürfen bis zum 31. August weiterverwendet werden

(ur) Bei den Multilateralen Sondervereinbarungen gemäß Abschnitt 1.5.1 RID hat sich im Zusammenhang mit der Corona-Krise folgende Veränderung ergeben:
RID 3/2020 - Wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2, initiiert von Frankreich, gezeichnet von Deutschland.
(1) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung P 200 (3) d) – in Verbindung mit den Tabellen 1 und 2 – und P 200 (9) des Unterabschnitts 4.1.4.1 RID dürfen Druckgefäße, deren Frist für die wiederkehrende Prüfung abgelaufen ist und die zur Wiederbefüllung mit Gasen der folgenden UN-Nummern eintreffen, befüllt und befördert werden:

  • UN 1002 LUFT, VERDICHTET (DRUCKLUFT)
  • UN 1013 KOHLENDIOXID
  • UN 1046 HELIUM, VERDICHTET
  • UN 1070 DISTICKSTOFFMONOXID
  • UN 1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET
  • UN 1660 STICKSTOFFMONOXID, VERDICHTET (STICKSTOFFOXID, VERDICHTET)
  • UN 1956 VERDICHTETES GAS, N.A.G.
  • UN 3156 VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.
  • UN 3157 VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.

Alle übrigen Vorschriften der Verpackungsanweisung P 200 sind anzuwenden.

(2) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung P 203 (8) des Unterabschnitts 4.1.4.1 RID dürfen verschlossene Kryo-Behälter, deren Frist für die wiederkehrende Prüfung abgelaufen ist und die zur Wiederbefüllung mit Gasen der folgenden UN-Nummern eintreffen, befüllt und befördert werden:

  • UN 1073 SAUERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
  • UN 1963 HELIUM, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
  • UN 1977 STICKSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG

Alle übrigen Vorschriften der Verpackungsanweisung P 203 sind anzuwenden.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. August 2020. Das Pendant der RID 3/2020 ist für den Straßenverkehr die Multilaterale Vereinbarung M326.

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