CMR elektronisch

In Deutschland kann nun auch der elektronische Frachtbrief (eCMR) angewendet werden

(ur) Mit Datum vom 9. März 2022 ist das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden (BGBl. 2022 II S. 231).
Grundlegend dafür ist das vom Bundestag am 27. September 2021 beschlossene „Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008 zum Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief“ (BGBl. 2021 II S. 1035).

Laut Art. 2 des Zusatzprotokolls können vorbehaltlich des Protokolls der Frachtbrief nach CMR sowie alle Aufforderungen, Angaben, Weisungen, Verlangen, Vorbehalte oder anderen Mitteilungen mit Bezug auf die Ausführung eines Beförderungsvertrags, auf den das CMR Anwendung findet, als elektronische Mitteilung ausgestellt werden. Ein elektronischer Frachtbrief, der diesem Protokoll entspricht, steht dem Frachtbrief nach CMR gleich; er hat damit dieselbe Beweiskraft und entfaltet dieselben Wirkungen wie dieser Frachtbrief.

Das Zusatzprotokoll für Deutschland ist am 5. April 2022 in Kraft getreten.

Der eCMR kann in diesen Ländern, die das Zusatzprotokoll gezeichnet haben, eingesetzt werden: Belarus, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Iran, Lettland, Litauen, Luxemburg, Moldau, Niederlande, Norwegen, Oman, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tadschikistan, Tschechien, Türkei, Ukraine, Usbekistan, Vereinigtes Königreich (Stand 9. März 2022).

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