Belgien zeichnet M355, M356 und M357
Die Multilateralen Vereinbarungen betreffen die Beförderung von Abfällen (ansteckungsgefährliche Stoffe und Asbest) sowie die Verwendung wasserstoffbetriebener Fahrzeuge.
(mih) Bei den Multilateralen Vereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich Folgendes geändert:
M355 (neu) – Beförderung von Abfall, der mit hämorrhagisches Fieber auslösenden Viren verunreinigt ist – vorgeschlagen von Luxemburg und nun gezeichnet von Belgien (gültig bis 31. Dezember 2028).
Abweichend von den Vorschriften des Kap. 6.3 und der Verpackungsanweisung P620 in Unterabschn. 4.1.4.1 ADR dürfen Abfälle, die mit einem Virus, das hämorrhagisches Fieber verursacht, z.B. Ebola, kontaminiert sind oder bei denen der Verdacht einer solchen Kontamination besteht (UN 2814), zur endgültigen Entsorgung auf der Straße befördert werden, wenn sie gemäß den genannten Bestimmungen verpackt sind.
Die M355 ist der Ersatz für die M315, die am 31. Dezember 2023 ausgelaufen ist.
M356 – Beförderung von Abfällen, die mit freiem Asbest der UN-Nummern 2212 und 2590 kontaminiert sind – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2024 S. 375, 575), Frankreich, Luxemburg und San Marino sowie neu von Belgien (gültig bis 31. Dezember 2024).
Abweichend von den Vorschriften des Kap. 3.2 Tabelle A ADR dürfen Abfälle von Gegenständen und Materialien, die mit freiem Asbest (UN-Nummern 2212 und 2590) kontaminiert sind, das nicht fixiert oder so in ein Bindemittel eingetaucht ist, dass keine gefährlichen Mengen lungengängigen Asbests freigesetzt werden können, nach den Vorschriften VC1 und VC2 des Unterabschn. 7.3.3.1 ADR in loser Schüttung befördert werden, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist ein Vorgriff auf das ADR 2025. Das Pendant im Schienenverkehr ist die RID 1/2024.
M357 – Verwendung von wasserstoffbetriebenen AT- und FL-Fahrzeugen – gezeichnet von Luxemburg, den Niederlanden und San Marino sowie neu von Belgien (gültig bis 30. Juni 2025).
Abweichend von den Vorschriften des Teils 9 ADR dürfen Fahrzeuge der Kategorien AT und FL zur Beförderung gefährlicher Güter gemäß Abschn. 9.1.3 Wasserstoffverbrennungsmotoren und Wasserstoffbrennstoffzellen verwenden, wenn die in den Abschn. 1 bis 5 der M357 genannten technischen Anforderungen, sofern anwendbar, erfüllt sind.

