Beförderung ansteckungsgefährlicher Tierkörper
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) aktualisiert Allgemeinverfügungen zur Klasse 6.2
(ur) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat zwei Allgemeinverfügungen zur Beförderung ansteckungsgefährlicher Tierkörper überarbeitet:
Die BAM-Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR Aktenzeichen 3.12/304 823 "Zulassung einer alternativen Verpackung für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen tierischen Stoffen auf der Straße" regelt die Beförderung von entsprechenden Stoffen, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie mit dem hochpathogenen Vogelgrippe-Virus (HPAIV), dem Tollwut-Virus oder ansteckungsgefährlichen Stoffen der Kategorie B infiziert sind (Stand 13.01.2020).
Diese Verfügung ersetzt die frühere Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR, Aktenzeichen 3.12/304 340 vom 18. März 2019.
Die BAM-Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/Az. 3.12/304 822 "Zulassung einer alternativen Verpackung für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen tierischen Stoffen auf der Straße" betrifft tierische Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie mit dem Virus der afrikanischen Schweinepest infiziert sind (Stand 13.01.2020).
Diese Verfügung ersetzt die frühere Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR, Aktenzeichen 3.12/304 469 vom 28. März 2019.

