Affenpockenvirus: M347 anwendbar
Norwegen und das Vereinigte Königreich haben die von Deutschland vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung gezeichnet.
(mih) Bei den Multilateralen Vereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich Folgendes geändert:
M347 – Beförderung des Affenpockenvirus – vorgeschlagen von Deutschland (die Bekanntmachung im VkBl. steht noch aus), nun gezeichnet von Norwegen und dem Vereinigten Königreich (gültig bis 31. Dezember 2025).
Abweichend von Abs. 2.2.62.1.4.1, Abschn. 3.2.1 (Tabelle A, Verzeichnis der gefährlichen Güter) und Kap. 4.1 ADR dürfen ansteckungsgefährliche Stoffe, welche das Affenpockenvirus enthalten, mit Ausnahme von Kulturen des Affenpockenvirus, unter der UN-Nummer 3373 bzw. der UN-Nummer 3291 befördert werden.
Das Pendant im Schienenverkehr ist die Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2022.

