ADR 2015 erneut korrigiert

Nach Ablauf der Einspruchsfrist Ende Dezember vergangenen Jahres hat die UNECE nun weitere Korrekturen des ADR 2015 in Kraft gesetzt.

(mih) Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) hat das ADR 2015 erneut korrigiert. Die Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) hatte diese Korrekturen bei ihrer 98. Tagung im Mai vergangenen Jahres beschlossen. Da keine der ADR-Vertragsparteien bis zum Ende der Einspruchsfristen am 26. Juli 2015 bzw. am 26. Dezember 2015 Einwände erhoben hat, sind die Änderungen zu diesen Zeitpunkten jeweils in Kraft getreten.

  • Abs. 2.2.52.1.17 Bem.: „Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Kapitel 20 und Abschnitt 28.4“ ändern in: „Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt 20 und Prüfreihe E in Abschnitt 25“.
  • Kap. 3.3 Sondervorschrift 529: Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut: „Quecksilber(I)chlorid (Calomel) ist ein Stoff der Klasse 6.1 (UN-Nummer 2025).
  • Unterabschn. 6.2.2.4 Tabelle: In der Spaltenüberschrift der letzten Spalte „für die Herstellung anwendbar“ ändern in: „anwendbar“.
  • Unterabschn. 9.1.1.1: Im ersten Satz streichen: „Anhang 7“.
  • Abs. 9.2.4.7.1: Die Fußnote 7) erhält folgenden Wortlaut: „ECE-Regelung Nr. 122 (Einheitliche technische Vorschriften für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N, und O hinsichtlich ihrer Heizungssysteme).
  • Abschn. 9.2.5: Die Fußnote 8) erhält folgenden Wortlaut: „ECE-Regelung Nr. 89: Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von:
    I. Fahrzeugen hinsichtlich der Begrenzung ihrer Höchstgeschwindigkeit oder ihrer einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungsfunktion
    II. Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus einer Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung (SLD) oder einer einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung (ASLD) eines genehmigten Typs
    III. Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen (SLD) und einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen (ASLD).

Eine Bekanntmachung dieser Korrekturen durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) im BGBl. Teil II steht noch aus.

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