TechKontrollV an europäische Vorgaben angepasst

Ab 20. Mai 2018 ist es bei einer anfänglichen technischen Unterwegskontrolle auch möglich, eine Sichtprüfung der Ladungssicherung vorzunehmen.

(mih) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat die Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße (TechKontrollV) vom 21. Mai 2003 (BGBl. 2003 I S. 774), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. 2017 I S. 3158), mit Verordnung vom 8. Mai 2018 aktualisiert (BGBl. 2018 I S. 544). Die Änderungen gelten ab 20. Mai 2018.

Damit wird die ebenfalls ab 20. Mai 2018 geltende Richtlinie 2014/47/EU vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (ABl. 2014 L 127 S. 134, berichtigt in ABl. 2014 L 197 S. 87) in nationales Recht umgesetzt. In der TechKontrollV sind somit nun auch Vorgaben über die Kontrolle der Sicherung der auf den Fahrzeugen befindlichen Ladung enthalten.

Das System der Kontrollen wird in eine anfängliche und in eine gründlichere technische Unterwegskontrolle aufgeteilt, wobei die festgestellten Mängel in drei Gruppen eingestuft werden: gering, erheblich oder gefährlich. Bei der anfänglichen technischen Unterwegskontrolle darf auch eine Sichtprüfung der Sicherung der Ladung vorgenommen werden; die festgestellten Mängel sind ebenfalls in eine der drei Mängelgruppen einzustufen.

Bei einer „direkten Befestigung der Ladung (Blockieren)“ sind künftig Abstände der Ladung nach vorn zur Stirnwand, seitlich zur Seitenwand und nach hinten zur Rückwand von mehr als 15 cm als „gefährlicher Mangel“ zu bewerten – was in der Regel ein Verbot der Weiterfahrt bedeuten wird. Problematisch wird es bei Abständen zwischen 0 und 15 cm werden: Gemäß der geänderten Verordnung handelt es sich um einen Mangel der Kategorie „erheblich“. Die Kategorie „gering“ ist gar nicht spezifiziert. Es liegt also im Ermessen (und Mut) des Kontrolleurs, den Mangel von der Kategorie „erheblich“ in die Kategorie „gering“ herunterzustufen, um Nachteile für den oder die Betroffenen zu vermeiden.

In Deutschland wurden Abstände von in der Summe ≤ 15 cm bisher toleriert (Abschn. 5.5.5 in: Polizei Niedersachsen (Hrsg.): Handbuch Ladungssicherung richtig kontrollieren, 4. Aufl., November 2013). Zudem sind sie gemäß Nr. 9.2.2 in Verbindung mit Anlage 7 Nr. 2.3.6 Satz 4 CTU-Code (Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten (CTUs)) zulässig; laut Aussage des BMVI gehe im Straßenverkehr die TechKontrollV dem CTU-Code vor. In der VDI-Richtlinie 2700 Blatt 6 (Oktober 2006) heißt es in Nr. 3.1.1.1 Satz 2 unspezifiziert „wenige cm“.

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