R 003 in neuer Fassung
Die Richtlinie beschreibt das Verfahren der Bauart-Zulassung von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe und von weiteren radioaktiven bzw. freigestellten spaltbaren Stoffen.
(mih) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat die Neufassung der Richtlinie R 003 mit Datum vom 9. Juni 2016 bekannt gemacht (VkBl. 2016 S. 430). Gleichzeitig wird die Richtlinie R 003 vom 17. November 2004 (VkBl. 2004 S. 594) aufgehoben.
Die Richtlinie beschreibt das „Verfahren der Bauart-Zulassung von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe, von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, von gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen und von freigestellten spaltbaren Stoffen“. Sie erläutert
- die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB),
- die Gefahrgutverordnung See (GGVSee) und
- die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO),
soweit nach diesen Vorschriften über die Beförderung radioaktiver Stoffe auf der Grundlage der Empfehlungen der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) „Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, 2012 Edition, Specific Safety Requirements No. SSR-6“ die Bauart von einer zuständigen Behörde zugelassen sein muss.
Dies gilt für alle Bauarten von
- Versandstücken des Typs C, B(U) und B(M) für radioaktive Stoffe,
- Versandstücken für spaltbare Stoffe (CF, B(U)F, B(M)F, AF und IF),
- Versandstücken für nicht spaltbares oder spaltbar freigestelltes Uranhexafluorid (H(U) und H(M)),
- radioaktiven Stoffen in besonderer Form,
- gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen und
- freigestellten spaltbaren Stoffen.
Die Bauart-Zulassung stellt die öffentlich-rechtliche Voraussetzung dar, um die o.g. Bauarten zu fertigen und zu verwenden. Dabei obliegt dem Zulassungsinhaber der zulassungspflichtigen Bauart, diese sicher zu bauen und dem Betreiber in geeigneter Weise (Schulung, Betriebs- und Wartungsdokumentation) die beabsichtigte, der Bauart-Zulassung entsprechende Verwendung bekannt zu machen. Die produkthaftungsrechtlichen Pflichten des Zulassungsinhabers bleiben von den öffentlich-rechtlichen Pflichten unberührt.

